Satzung
Fassung vom 13. Januar 2026
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Jüdische Kultusgemeinde Dresden e.V.“. Er hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
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Zweck und Ziel des Vereins (im Folgenden auch als „Gemeinde“ bezeichnet) ist die Ausübung jüdischer Religion, der Aufbau einer liberalen jüdischen Gemeinde und ihrer Institutionen sowie die Förderung und Erhaltung und Pflege jüdischen Kulturgutes. Die Gemeinde verfolgt daneben soziale und integrative und karitative Aufgaben gegenüber Juden und Nichtjuden.
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Der Zweck wird insbesondere verfolgt durch:
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die Ausübung und Förderung jüdischer Religion;
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die Einrichtung von Religionsunterricht;
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die Förderung des Erhalts jüdischer Friedhöfe, Kultgegenstände und anderer Sachzeugnisse im Einzugsbereich der Gemeinde;
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die Veranstaltung und Förderung kultureller Angebote mit Bezug zum Judentum und dessen Traditionen;
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die praktische und finanzielle Unterstützung von notleidenden Menschen;
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die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne einer Werbung für die Integration und Gleichberechtigung nach den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bestimmten Werten;
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Die Pflege von innerjüdischen und interreligiösen Beziehungen mit anderen Gemeinschaften sowie mit Organisationen aus der nicht-religiösen Stadtgesellschaft;
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die Sichtbarmachung der Vielfalt jüdischen Lebens in der Gesellschaft;
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die Mitgliedschaft in jüdischen Dachverbänden im In- und Ausland.
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Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gemeinde dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Gemeinde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Kommunikation mit Mitgliedern, Datenerhebung
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Vollmitglied der Gemeinde kann jede natürliche Person jüdischen Glaubens werden, die sich im Sinne der Satzung betätigen will. Nicht religionsmündige Personen bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Dem jüdischen Glauben gehören an Personen, die nach jüdischem Rechtsverständnis entweder von Geburt an dem Judentum zugehörig sind oder zum Judentum konvertiert sind. Die Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben muss durch den Gemeinderabbiner bestätigt werden. Die für die Gemeinde gültige Auslegung des jüdischen Rechtsverständnisses (Halacha) obliegt dem Gemeinderabbiner.
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Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Gemeinde unterstützen und sich im Sinne der Satzung betätigen wollen.
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Die Anmeldung zur Mitgliedschaft, die eine Anerkennung der Satzung beinhaltet, erfolgt durch schriftlich oder in Textform abgegebene Beitrittserklärung gegenüber der Gemeinde. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
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Persönlichkeiten, die sich um die Jüdische Kultusgemeinde Dresden oder das Judentum als solches verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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Die Kommunikation zwischen der Gemeinde und ihren Mitgliedern erfolgt regelmäßig auf digitale Weise. Mitteilungen der Gemeinde erfolgen an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Sollte eine digitale Adresse nicht verfügbar sein, erfolgen Mitteilungen schriftlich an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Postanschrift. Die Gemeinde erfasst die jeweilige Anschrift des Mitglieds (Erstwohnsitz) für Zwecke der Mitgliederverwaltung und der Beantragung von Fördermitteln.
§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft
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Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Gemeinde teilzunehmen, soweit nicht der Vorstand im Einzelfall die Teilnahme beschränkt.
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Alle Vollmitglieder sind mit der Vollendung des 18. Lebensjahres antrags- und stimmberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht, sofern deren Stimm- und Wahlrechte nicht aufgrund der Bestimmungen des § 5 (4) ruhen.
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Fördermitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
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Ehrenmitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht, sofern sie auch als Juden Vollmitglieder sein könnten. Sonst gilt Abs. (3) entsprechend.
§ 5 Beiträge und Umlagen
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Alle Mitglieder der Gemeinde haben die Pflicht, Beiträge und Umlagen zu bezahlen. Die Höhe der Beiträge wird in einer vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung soll die Mitgliedsbeiträge sozial differenzieren.
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Umlagen sind besondere Zahlungen der Mitglieder zur Finanzierung von Sondervorhaben der Gemeinde, für welche die sonstigen Einkünfte der Gemeinde nicht ausreichen. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
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In besonderen Fällen, etwa bei sozialer Härte, kann der Vorstand auf Antrag die Zahlungsverpflichtung eines Mitglieds ermäßigen, erlassen oder stunden.
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Ist ein Mitglied mehr als zwei Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand und lässt das Mitglied eine ihm eingeräumte Nachzahlungsfrist von vier Wochen verstreichen, so ruhen seine Stimm- und Wahlrechte sowie die übrigen Mitgliedsrechte. Das Ruhen der Stimm- und Wahlrechte sowie der übrigen Mitgliedsrechte ist dem Mitglied schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Das Mitglied kann seine Stimm- und Wahlrechte sowie die übrigen Mitgliedsrechte wieder ausüben, sobald es den Beitragsrückstand ausgeglichen hat.
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Ehrenmitglieder sind von der Zahlung aller Umlagen und Beiträge freigestellt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
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Der Austritt ist zum Ende jeden Quartals möglich und muss dem Vorstand schriftlich oder in Textform mit einer Frist von 14 Tagen mitgeteilt werden.
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Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
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die Interessen, die Sicherheit oder das Ansehen der Gemeinde grob verletzt,
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grob gegen die Satzung verstößt oder
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seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde wiederholt nicht erfüllt.
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Der Vorstand benachrichtigt das Mitglied schriftlich oder in Textform von dem beabsichtigten Ausschluss. Dieser wird wirksam, wenn das Mitglied nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang des Briefes eine Anhörung verlangt. Diese ist innerhalb von sechs Wochen, nachdem das Verlangen nach einer Anhörung dem Vorstand mitgeteilt wurde, durchzuführen. Zur Anhörung kann das Mitglied ein weiteres Mitglied seiner Wahl als Beistand mitbringen.
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Der Vorstand kann beschließen, dass die Anhörung von zwei Vorstandsmitgliedern durchgeführt wird, die dann dem Vorstand berichten. Innerhalb von drei Wochen nach der Anhörung entscheidet der Vorstand mit einer ⅔-Mehrheit über den Ausschluss. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich oder in Textform mitzuteilen und wird mit dem Zugang der Entscheidung wirksam. Bereits mit dem Zugang der schriftlichen Benachrichtigung von dem beabsichtigten Ausschluss ruhen sämtliche Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.
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Ein Mitglied, das aus der Gemeinde ausscheidet oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf das Gemeindevermögen, Rückzahlung von Beiträgen oder von sonstigen Zuwendungen an die Gemeinde.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die Gemeinde veranstaltet ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung, die alljährlich bis zum 15. April stattfinden soll.
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Der Termin der Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus bekannt gegeben. Anträge zu dieser Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher bei der Gemeinde schriftlich oder in Textform einzureichen. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen. Dringlichkeitsanträge sind an keine Frist gebunden. Ein Dringlichkeitsantrag kann gestellt werden, wenn der Antragsgrund erst nach Ablauf der Antragsfrist eintrat.
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Zu einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und unter Beifügung der eingereichten Anträge schriftlich oder in Textform einzuladen. Eine gemeinsame Einladung aller Mitglieder, die unter der gleichen Adresse bei der Gemeinde gemeldet sind, ist zulässig, sofern ein Mitglied dem nicht schriftlich widersprochen hat. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen, sofern das Mitglied dem nicht schriftlich widersprochen hat. Sie ist an die letzte der Gemeinde bekannt gegebene E-Mail- oder postalische Adresse zu senden.
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Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten, die der Zuständigkeit des Vorstands unterliegen:
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Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten,
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Bericht des Vorstands,
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Bericht der Kassenprüfer,
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Entlastung des Vorstands,
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Genehmigung der Jahresrechnung und des Plans für das laufende Jahr,
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Beschlussfassung über Anträge,
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Wahlen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern, Gemeinderabbinern und Kassenprüfern,
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Verschiedenes.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält oder mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe eine Einberufung gegenüber dem Vorstand in Textform verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von mindestens einer Woche und Anträge können bis 3 Tage vorher schriftlich oder in Textform eingereicht werden.
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Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Für Tagesordnungspunkte, in denen die bzw. der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden befangen sein könnten, wird ein anderes Gemeindemitglied für die Versammlungsleitung dieses Tagesordnungspunktes gewählt. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung von Gästen.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen sind nur mit ⅔ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig. Sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt, sind alle Abstimmungen öffentlich. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sind allen Mitgliedern in Textform zu übersenden.
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Sie verteilen unter sich die Aufgaben nach sachlichen Anforderungen. Der Vorstand bleibt geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. (siehe alter $6 Abs. (2) letzter Satz)
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Die Mitgliedschaft des Gemeinderabbiners oder des Sprechers des Rabbinats ist in § 10 der Satzung geregelt.
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Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
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Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die oder der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden in Einzelwahlen gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Erhält bei mehreren Kandidaten niemand die notwendige Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmanteilen. Tritt ein Kandidat bei der Stichwahl nicht an, so ist der andere gewählt.
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Ein Vorstandsmitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Antrag zur Abwahl muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich erwähnt sein. Für die Abwahl ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Nachwahl stattfinden soll, durch ein Gemeindemitglied ersetzt, das vom Vorstand zu bestimmen ist.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und die/der SprecherIn des Rabbinats bzw. die/der GemeinderabbinerIn. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich. Beschlüsse gemäß § 28 BGB sind vom Gesamtvorstand zu fassen.
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Die Gemeinde wird durch den Vorstand verwaltet. Zu Rechtsgeschäften, die den Haus- und Grundbesitz oder wesentliche Miet- und Anstellungsverträge der Gemeinde betreffen, sowie bei Aufnahme von Darlehen, die in Summe jährlich 10 % der Einnahmen des Vorjahres übersteigen, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Beschränkung der Vertretungsvollmacht gilt nur im Innenverhältnis.
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Die bzw. der Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf ein; sie oder er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung des Vorstandes verlangen. Vorstandssitzungen sind auch in der Form einer Telefon- oder Videokonferenz möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Ein Mitglied des Vorstands ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ihm oder einem nahen Angehörigen (§ 15 AO) einen Sondervorteil verschafft.
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Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Mitarbeiter des Vorstands
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Soweit gesetzlich zugelassen, kann der Vorstand die Vorbereitung oder Erledigung einzelner Gemeindeangelegenheiten Ausschüssen übertragen oder Mitglieder mit der Vertretung von Gemeindeinteressen nach außen beauftragen.
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Der Vorstand kann bezahlte Kräfte (z. B. Geschäftsführung oder Buchhaltung) einstellen, soweit die finanzielle Ausstattung der Gemeinde solches erlaubt.
§ 10 Rabbinat
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Das Rabbinat besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu Gemeinderabbinern bestellten Personen; es hat die halachische Leitung der Gemeinde inne.
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Besteht das Rabbinat aus mehreren Personen, wählen diese aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher.
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Die Gemeinderabbinerin bzw. der Gemeinderabbiner oder die Sprecherin/der Sprecher des Rabbinats ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes und übt in religiösen Angelegenheiten das Vetorecht aus.
§ 11 Kassenprüfer
Von einer ordentlichen Mitgliederversammlung wird mindestens eine Kassenprüferinnen oder ein Kassenprüfer jeweils für drei Jahre gewählt. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Konto- und Kassenführung anhand der Originalbelege zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Beirat
Der Vorstand beruft einen Beirat, der aus mehreren Personen bestehen kann. Die Amtsperiode hat eine Dauer von 3 Jahren. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. Aufgabe des Beirats ist die Beratung und Unterstützung des Vorstands in allen gemeindlichen Angelegenheiten, soweit der Vorstand die jeweilige Angelegenheit dem Beirat unterbreitet. Der Vorstand kann Mitglieder des Beirats zu Vorstandssitzungen hinzuziehen. Beratungen und Beschlüsse des Beirats sind auch innerhalb der Gemeinde vertraulich zu behandeln.
§ 13 Auflösung der Gemeinde
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Die Auflösung der Gemeinde kann nur mit ⅔ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die beabsichtigte Gemeindeauflösung angekündigt wurde. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
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Über die Verwendung des Gemeindevermögens entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Vermögen darf nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden, sofern nicht seine Veräußerung erforderlich ist, um Verbindlichkeiten der Gemeinde zu erfüllen. Ein Beschluss über die Verwendung des Gemeindevermögens bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.
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Bei Auflösung der Gemeinde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für jüdische religiöse Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.
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Entsprechendes gilt bei Aufhebung der Gemeinde oder Wegfall des bisherigen Gemeindezweckes.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
